Pfarrei Edling und Pfarrkuratie Reitmehring > Friedhof
Friedhofsordnung für den kirchlichen
Friedhof in Edling
I.
Allgemeine Bedingungen
§ 1
Der
Friedhof in Edling ist Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung in Edling
und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (c.
1240 - 1243 CJC). Es wird gemäß Art. 39
BayStiftG vom 26.11.1954 BayRS 282-1-1-K) und Art. 9 KiStiftO von der
katholischen Kirchenstiftung Edling verwaltet.
§ 2
(1) Der
Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur
Bestattung der Katholiken des Seelsorgebezirkes der Pfarrei Edling, die bei
ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Be-
stimmungen
dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben.
(2) Mit
Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in diesem Friedhof auch auswärtige
Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz
gewählt haben oder nach dem Wunsch der Angehörigen darin beerdigt
werden
sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt
ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden
gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu
gestatten.
(3)
Nichtkatholiken und Katholiken, denen das Begräbnis nicht gewährt werden kann,
werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei
entweder wohnten oder dort verstorben sind und wenn keine andere geeignete
Grabstätte vorhanden ist.
II. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 3
Die vom
Standesbeamten ausgestellte Bestattungserlaubnis ist beim Pfarramt
einzureichen. Tag und Stunde der Beerdigung werden vom Pfarramt im Einvernehmen
mit den Angehörigen (entsprechend den Verordnungen des Bestattungsrechtes) festgesetzt.
§ 4
Die
Tiefe des Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt bei (lt. Staatl.
Gesundheitsamt vom 13.07.1967)
|
Erwachsenen |
mindestens
1,80 m |
|
bei
Tieferlegung |
mindestens
2,20 m |
|
Kindern
unter 12 Jahren |
mindestens
1,30 m |
|
bei
Tieferlegung |
mindestens
1,70 m |
|
Kindern
unter 7 Jahren |
mindestens
1,10 m |
|
bei
Tieferlegung |
mindestens
1,50 m |
|
Urnenbeisetzung
in einem Grab |
1.00
m |
§ 5
Die
Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt laut Staatl. Gesundheitsamt vom
13.07.1967
|
bei Kindern unter 10 Jahren
|
10 Jahre |
|
bei den Übrigen Verstorbenen
|
20 Jahre |
III. Grabstätten
§ 6
(1)
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung Edling an ihnen
bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Das Benutzungsrecht an den Grabstätten
wird durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Auch durch den
Erwerb eines Anwesens geht die Grabstätte des Vorbesitzers nicht auf den neuen
Besitzer über.
(2) Mit
dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 Satz 1
bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, (innerhalb der §
genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht) soweit nicht anderweitig
eine vertragliche oder testamentarische Regelung vorliegt.
§ 7
(1) In
Familien- und Doppelgräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen
Angehörige bestattet werden. Angehörige in diesem Sinn sind: Ehegatten,
Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie
(Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Die
Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) In
Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Angehörige
bei Tieferlegung beigesetzt werden.
(3) In
Urnengräbern und Urnennischen dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur
höchstens vier Urnen von Angehörigen
aufgenommen werden.
§ 8
Das
Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert werden. Sofern
die Anschrift bekannt ist, werden die Benützungsberechtigten vor Ablauf der Erwerbszeit benachrichtigt. Bei
Erlöschen des Benützungsrechts und Ablauf der Ruhefrist kann die
Friedhofsverwaltung anderweitig verfügen. Ein noch vorhandenes Grabmal ist
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts zu entfernen.
Andernfalls geht es in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Soweit
Grabstätten im Auftrag der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
Verpflichtete die Kosten zu tragen. Auf ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte
kann verzichtet werden. Der Verzicht ist gegenüber der Friedhofsverwaltung
schriftlich zu erklären. Nach Beendigung des Nutzungsrechts entscheidet die
Friedhofsverwaltung
über die weitere Nutzung der Grabstätte unter Berücksichtigung eventuell noch
laufender Ruhezeit.
Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein
vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
§ 9
Die
Grabstätten haben folgende Breite:
|
|
Bergfriedhof |
Friedhof
West |
Friedhof
Ost |
|
Einzelgrab |
ca. 1,6 m
|
ca. 1,4 m |
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Doppelgrab |
ca. 2,0 m
|
|
ca. 2,0 m |
|
Familiengrab |
ca. 2,4 m |
ca. 2,4 m |
ca. 2,4 m |
|
Kindergräber
(unter 10 Jahren) |
ca.
1,4 m |
|
|
Die
Grabstätten haben folgende Länge:
|
Einzel-
und Familiengräber |
ca.
1,75 m |
|
Kindergräber |
ca. 1,10 m |
Urnennischen
(in Vorbereitung): In den Urnennischen können je 2 Urnen von den in § 7
aufgeführten Personen beigesetzt werden. Die Urnen werden bis zu ihrer Beisetzung
im Friedhof verwahrt. Der Verschluss der Nischen wird den Steinmetzen
überlassen. Der zu verwendende Stein wird vorgeschrieben. Die Nutzungszeit
beträgt 10 Jahre. Bei nicht wiedererworbenen Urnennischen wird der Verschluss
durch die Friedhofsverwaltung entfernt und die Urne an einem besonderen dafür
bestimmten Platz im Friedhof in der Erde versenkt.
Urnenreihengräber:
Die Grabstelle ist 1,00 x 1,00 m groß. Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt
werden. Das Nutzungsrecht und die Ruhefrist
entsprechen den übrigen Grabstätten. Die Urnenreihengräber in der
vorderen Reihe haben eine liegende
Grabplatte von 0,50 x 0,50 m und in der hinteren Reihe ein stehendes
Grabmal mit dem Höchstmaß von 0,80 m.
IV.
Grabmäler und Einfriedungen
§ 10
(1)
Grabmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet,
entfernt oder verändert werden. Hierfür
ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen,
aus dem
alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich Inschrift zu ersehen ist.
Auch
provisorische Grabmäler sind genehmigungspflichtig. Ohne Zustimmung der
Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten
der Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung
von der Kirchenverwaltung entfernt werden. Die Gebühr für die Genehmigung zur
Aufstellung oder Änderung eines Grabmals beträgt EUR 15,--
82) Die
Grabmäler müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen
insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltet wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und
zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
Liegende
Grabmäler (Platten) sind bis zur Größe der Grabbeete zugelassen (nur in der
dafür vorgesehenen Abteilung) und dürfen nur waagrecht auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in
Verbindung mit stehenden Grabmälern zulässig.
Die
Grabmäler usw. dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht verändert
oder vor Ablauf des Nutzungsrechts entfernt werden.
(3)
Fundamente: Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe so aufgestellt werden,
dass jede Gefährdung ausgeschlossen wird. Im oberen Teil des Bergfriedhofes ist das Herstellen der
Fundamente nach den allgemein anerkannten
Regeln
des Handwerks den Steinmetzen überlassen. Im übrigen Friedhof ist das
vorhandene Fundament zu benutzen.
Bei den
Anträgen ist die Fundamentierung und Befestigung (Verdübelung usw.) anzugeben.
Es gelten hierfür die Richtlinien zum Fundamentieren und Versetzen von
Grabmälern und Einfassung von Grabstätten.
(4) Die
Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn
die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(5) Die
Grabmäler sind Eigentum der Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des
Nutzungsrechts trotz angemessener Frist nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über.
(6) Auf
Grund der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofträgers kann die
Kirchenstiftung die Standsicherheit der aufgestellten Grabmale überprüfen.
Umgestürzte,
zur Seite gesunkene, beschädigte oder im Verfall begriffene Denkmale sind vom
Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß wieder herzustellen.
Wird
dies verweigert, können die Grabmale von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(7)
Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung angelegt sein.
(8)
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der
Friedhofsverwaltung. Sie dürfen nicht ohne
besondere
Genehmigung entfernt werden.
V.
Instandhaltung der Grabstätten
§ 11
(1) Die
Gräber sind vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu
halten.
(2) Die
Bepflanzung der Gräber mit geeigneten Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung
des Grabes nicht überschreiten.
(3)
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(4) Die
Gräber dürfen nicht mit Kies bestreut werden.
(5)
Gefäße für Blumen, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen nicht
verwendet werden.
(6) Ein
nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach angemessener Abmahnung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
VI.
Haftung
§ 12
Die
Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung
der Friedhofsanlagen entstehen und für
Schäden, die durch dritte
Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
VII.
Grabgebühren
§ 13
Die
Nutzungszeit beträgt mindestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung eines
Verstorbenen (über 10 Jahre) in der Grabstätte.
Folgende
Jahresgebühren werden dafür erhoben:
|
|
mit Fundament
|
ohne Fundament |
|
Einzelgrab |
EUR 27,50 |
EUR 25,-- |
|
Doppelgrab |
EUR 35,-- |
EUR 32,50 |
|
Familiengrab |
EUR 42,50 |
|
|
Freistehende Grabstätten: |
|
EUR 85,-- |
|
Urnenreihengräber: |
|
EUR 25,-- |
Die
Gebühren bei Verlängerungen können für den Zeitraum von 10 oder 20
bezahlt werden.
Das
Nutzungsrecht ist bei einer Beerdigung vor Ablauf der Nutzungszeit insoweit zu
erwerben, dass sich zusammen mit der noch laufenden restlichen Ruhezeit die
volle Ruhefrist ergibt.
Die
Gebühr für die Umschreibung eines Nutzungsrechts beträgt EUR 15,--
Die
Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist gebührenfrei.
Bei
Ersterwerb einer Grabstätte sind anteilige Kosten am Fundament (soweit
vorhanden) in Höhe von EUR 110,-- zu
bezahlen.
Stichtag
für die Berechnung der Grabgebühr ist jeweils der 30.06. des Jahres.
Eine
Anhebung der jährlichen Grabgebühren ist möglich und kann auch denen in
Rechnung gestellt werden, die bereits den gesamten Betrag für die volle Nutzungszeit bezahlt haben.
VIII.
Ordnungsvorschrift:
§ 14
Öffnungszeiten
Der
Friedhof ist während des ganzen Jahres ohne zeitliche Beschränkung geöffnet.
§ 15
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des
Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
befolgen.
(2)
Kinder unter 10 J. dürfen den Friedhof
nur in Begleitung und unter Verantwortung v. Erwachsenen betreten.
(3) Auf
dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die
Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen zu
befahren oder aufzustellen,
b)
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste
anzubieten
c) An
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d)
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e)
Druckschriften zu verteilen,
f)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
g) den
Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit
sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Einfassungen zu betreten,
h) zu
lärmen, zu spielen oder zu rauchen,
i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 16
Umweltschutz auf dem Friedhof
(1)
Oberster Grundsatz des Umweltschutzes auf dem Friedhof ist Abfallvermeidung,
insbesondere die Vermeidung von nicht kompostierbaren oder nicht verwertbaren Abfallprodukten.
(2)
Daher dürfen Kunststoffe und sonstige
nicht kompostierbare oder nicht verwertbare Stoffe in den Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im
Grabschmuck und Pflanzenzuchtbe-
hältern,
die an der Pflanze bleiben, grundsätzlich nicht verwendet werden. Gärtnereien, die dem zuwiderhandeln, können
nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe dieser Bestimmungen von
der Lieferung auf den Friedhof ausgeschlossen werden oder zur Zahlung von
Abfallgebühren, über deren Höhe die Kirchenverwaltung beschließt, herangezogen
werden.
(3)
Blumen ohne Erde und ohne Töpfe können in den Körben mit der Aufschrift
"Kompost", - Kunststoffe, Papier, Töpfe dürfen in den Körben mit der
Aufschrift "Abfall", soweit Platz vorhanden, - entsorgt werden. Diese
Möglichkeit
gilt
nicht für Gestecke (vor allem an Allerheiligen, Advent, Weihnachten usw.) diese fallen unter § 16/4.
(4)
Trauerfloristik (Kränze, Kranzgebinde, Gestecke, Grabschmuck u. Ä.) kann nicht
neben oder auf dem Friedhof abgelagert werden. Alle diesbezüglichen Abfälle sind von den
Grabnutzungsberechtigten selbst außerhalb des Fried-
hofes
ordnungsgemäß zu entsorgen. Es können gegebenenfalls die kommunalen Müllentsorgungen herangezogen werden. Die
Kirchenstiftung kann eine Entsorgung zu kostendeckenden Gebühren anbieten. Die
Ablagerung von irgend welchen Abfällen im Friedhof ist verboten.
Die
Kirchenverwaltung kann gegen namentlich bekannte Abfallverursacher, die gegen
die Bestimmungen der Ziffern 3 und 4 verstoßen haben, entsprechende
Abfallentsorgungsgebühren festsetzen.
(5) Es
sollen keine Grablichthüllen verwendet werden, die aus nicht wiederverwertbaren
Stoffen bestehen.
(6) Die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen chemischen Mitteln bei der
Grabpflege sind nicht
gestattet.
IX.
Bestattungsgebühren und Kosten:
§ 17
Die
Grundgebühr ist eine Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Friedhofes und
seiner Einrichtungen: Allgemeine Verwaltungskosten, Benützung des Leichenhauses einschließlich einfacher
Dekoration, Reinigung und
Beleuchtung
|
bei
Kindern unter 10 Jahren |
EUR 100,-- |
|
bei
den übrigen Verstorbenen incl. Urnen |
EUR 150,-- |
|
Benutzung
des Waschraumes |
EUR 30,-- |
Dieser
Betrag ist auch fällig bei Überführung von und nach auswärts, sofern die
Benützung des Friedhofes notwendig war.
Hinzu kommen noch die Gebühren für Öffnen und Schließen des Grabes und die
Durchführung der Bestattung.
